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Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat der Gesetzgeber eingeführt, da der Begriff Sachverständi­ger nicht geschützt ist. Denn es betätigen sich auch nicht ausreichend qualifizierte Gutachter auf dem Markt und bezeichnen sich als Sachverständige.

Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Auftrag­gebern solche Sachverständige zur Verfügung zu stel­len, deren besondere Qualifikation und persönliche In­tegrität überprüft werden. Sie erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Auftraggeber und Gerichte sol­len darauf vertrauen können, dass diese Sachverstän­dige ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach besten Wissen und Gewissen erstatten. Aus die­sem Grund werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch als Gerichtsgutachter bevor­zugt beauftragt.

Die öffentliche Bestellung ist geknüpft an eine durch aufwendige Prüfungen nachgewiesene, überdurch­schnittliche Kompetenz, einen langen, praktischen Er­fahrungshorizont, kontinuierlich nachzuweisende Fort­bildungen und eine ständige Überwachung durch die bestellende Kammer.

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