Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat der Gesetzgeber eingeführt, da der
Begriff Sachverständiger nicht geschützt ist. Denn es betätigen sich auch nicht
ausreichend qualifizierte Gutachter auf dem Markt und bezeichnen sich als Sachverständige.
Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Auftraggebern solche Sachverständige
zur Verfügung zu stellen, deren besondere Qualifikation und persönliche Integrität
überprüft werden. Sie erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Auftraggeber
und Gerichte sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständige ihre
Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach besten Wissen und Gewissen erstatten.
Aus diesem Grund werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch
als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt.
Die öffentliche Bestellung ist geknüpft an eine durch aufwendige Prüfungen nachgewiesene,
überdurchschnittliche Kompetenz, einen langen, praktischen Erfahrungshorizont, kontinuierlich
nachzuweisende Fortbildungen und eine ständige Überwachung durch die bestellende Kammer.